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Satzung

Satzung des gemeinnützigen Vereins Messewerkstadt e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Organe

    1. Der Name des Vereins lautet: „Messewerkstadt“
    2. Der Sitz des Vereins ist München
    3. Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes der Stadt München unter der Register-Nr. 202106 eingetragen.
    4. Nach der Eintragung ins Vereinsregister führt er den Namenszusatz „e.V.“.
    5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
    6. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 2 Vereinszweck

    1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Kunst, vornehmlich in der Messestadt Riem. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung, Förderung und Anleitung zu künstlerischer und gestalterischer Betätigung, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, verwirklicht. Es sollen allen Generationen, insbesondere aber auch Kindern und Jugendlichen, die Möglichkeiten sinnvoller, bereichernder Freizeitbeschäftigung aufgezeigt werden.
      Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:
    • Das Angebot einer offenen Werkstatt (freie Nutzung der Werkräume mit Arbeitsprozessbegleitung) zur freien künstlerischen und handwerklichen Betätigung;
    • Durchführung von freien und belehrenden Kursen im gestalterischen und künstlerischen Bereich;
    • Angebote für Kinder und Jugendliche zur aktiven, kreativen Freizeitgestaltung (wie z.B. Malen, Filzen, Werken, plastizieren, Erlernen von kulturellen Ausdrucksformen, Museumsbesuche mit anschließender kreativen Umsetzung des Gesehenen, ästhetische Bildung, kreative und lerntherapeutische Ferienprogramme für Kinder und Jugendliche, etc...)
    • Das Angebot von Deutschkursen für MigrantInnen, sowie das Angebot von Lerntherapeutischen Kursen für Kinder und Jugendliche

    2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
    3. Der Verein dient der Volksbildung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
    Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln
    des Vereins erhalten.
    3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
    4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
    5. Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge

    1. Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
    2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
    3. Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Allen Mitgliedern steht jedoch frei einen höheren Beitrag zu zahlen. Näheres regelt die Beitragsordnung.
    4. Alle Mitglieder haben das Recht an den öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 5 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
    3. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen zum Versammlungstermin und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zur Mitgliederversammlung werden alle aktiven und fördernden Mitglieder eingeladen.
    4. Die Mitgliederversammlung beschließt alle ihr zur Beschlusslage vorliegenden Anträge, insbesondere über:
    • Wahl und Entlastung des Vorstands
    • Satzung und Satzungsänderungen
    • Genehmigung des Haushaltsplanes
    • Wahl der RevisorInnen
    • Auflösung des Vereins

    Die RevisorInnen dürfen weder dem Vorstand angehören, noch dürfen sie Angestellte des Vereins sein.
    5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
    6. Die Mitgliederversammlung wird von einer gewählten Versammlungsleiterin geleitet. Gleichzeitig hierzu wird ein Protokollführer gewählt. Beschlüsse erfolgen mit der einfachen Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen.
    7. Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszwecks, die vorzeitige Auswahl des Vorstands und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben worden sind.
    8. Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das von dem Protokollführer und von einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist.

§ 6 Außerordentliche Mitgliederversammlung

    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 20 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein. In dringlichen Fällen kann in außerordentlichen Mitgliederversammlungen auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
    2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vier wöchigen Frist zum Quartalsende.
    3. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

§ 8 Einkünfte des Vereins

    1. Die Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden
    und Zuschüsse aufgebracht.
    2. Zur Zahlung der zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Beitragsschulden
    bleibt das Mitglied verpflichtet.
    3. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
    4. Der Beitrag ist jeweils jährlich im Voraus zum 1.1. des Jahres mit einer Zahlungsfrist von 4 Wochen zu entrichten.
    5. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist die 2/3-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung
    anwesenden Mitglieder erforderlich.
    6. In Härtefällen kann der Mitgliedsbeitrag vom Vorstand gestundet, ermäßigt oder
    erlassen werden.

§ 9 Der Vorstand

    1. Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus drei Vorständen mit gleichberechtigtem Stimmrecht.
    2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
    3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstands-mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
    4. Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 10.000,- Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.
    5. Der Vorstand ist verantwortlich für:
    • die Führung der laufenden Geschäfte,
    • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    • die Verwaltung des Vereinsvermögens,
    • die Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
    • die Buchführung,
    • die Erstellung des Jahresberichts,
    • die Vorbereitung und
    • die Einberufung der Mitgliederversammlung.

    6. Der Vorstand kann Aufgaben der Geschäftsführung an eine oder mehrere Geschäfts-führerInnen delegieren.
    7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und legt diese der Mitgliederversammlung vor.
    8. Die Mitglieder des Vorstandes können hinsichtlich ihres Privatvermögens nicht in Anspruch genommen werden.

§ 10 Kassenprüfung

    Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von einem Jahr. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 11 Protokolle

    Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

§ 12 Förderkreis

    1. Natürliche und juristische Personen, die die Ziele und Zwecke des Vereins bejahen und die Arbeit des Vereins unterstützen und fördern wollen, ohne ordentliche Mitglieder zu sein, erhalten den Status von außerordentlichen Mitgliedern als Angehörige des Förderkreises.
    2. Die Angehörigen des Förderkreises unterstützen materiell und/oder teilweise ideell den Verein.
    3. Sie werden zu den Mitgliederversammlungen eingeladen, ohne dass sie Stimmrecht ausüben können. Auf Wunsch der einzelnen Vereinsorgane können Angehörige des Förderkreises beratend tätig werden.
    4. Die Angehörigen des Förderkreises erhalten mindestens einmal jährlich einen Bericht mit Daten, Fakten, Veröffentlichungen und Aktivitäten des Vereins.

§ 13 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

    1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung.
    2. Als Liquidatoren werden die drei Vorstände bestellt

§ 14 Salvatorische Klausel

    Widerspricht eine dieser Bestimmungen der gesetzlichen Regelung, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine solche ungültige Vereinbarung wird ersetzt durch eine Vereinbarung, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt.

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am 20.11. 2008 verabschiedet.

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